SOG 1975 Nr. 30 § 27 Abs. 3 NBR. Diese Bestimmung gilt auch für Industriebauten, und zwar auch solche in Industriezonen. In einem Beschwerdeentscheid, der ein Baugesuch für ein 44 m hohes Silo einer landwirtschaftlichen Genossenschaft betraf, hatte das Baudepartement die Auffassung vertreten, das Baugesuch verstosse gegen § 27 Abs. 3 NBR, wonach für Gebäude mit acht und mehr Geschossen ein spezieller Bebauungsplan nötig sei; das geplante Silo sei mindestens einer 12geschossigen Baute gleichzusetzen.