{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1975-05-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1975-30_1975-05-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=127033&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "be433aa31f0e8d26d0577abe01280dc8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1975.30"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 27.05.1975 ZZ.1975.30"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bebauungsplan"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:38", "Checksum": "2f4b4e42a4d4ab5976a052b4f1215e45", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 27.05.1975 ZZ.1975.30\nRegeste:\nBebauungsplan\n\n\nNach dem Gesagten entspricht die Auslegung, die das Baudepartement dem § 27 Abs. 3 NBR gibt, den sachlichen Bedürfnissen und überzeugt deshalb vom Gesichtspunkt der teleologischen Auslegungsmethode aus. Dass die Bestimmung von \"Geschossen\" spricht und Industriebauten öfters keine eigentliche Geschosse aufweisen, ist kein stichhaltiges Gegenargument. Man könnte nicht wegen dieses Umstandes sagen, der Wortlaut spreche gegen die Auslegung des Baudepartementes. Auch die Materialien sprechen nicht gegen diese Auslegung. Gewiss hatte man bei der Einführung der Bestimmung besonders die Wohn-Hochhäuser vor Augen, weil damals ein starker Trend zu Wohn-Hochhäusern bestand und auf das Problem der sehr hohen Bauten aufmerksam machte. Was aber bei den Wohn-Hochhäusern nach dem speziellen Bebauungsplan rief, das gilt - zum mindesten im Hauptpunkt, dem Landschaftsschutz - auch beim Industrie-Hochhaus. Die Anwendung der Bestimmung auf die Industriebauten wird keine allzugrossen praktischen Unzukömmlichkeiten (wegen Kompliziertheit des Verfahrens) geben: Man muss sich klar sein, dass Industriebauten von solcher Höhe die Ausnahme bilden.\nDas Baudepartement beruft sich darauf, dass die kantonalen Behörden in ständiger Praxis für Hochbauten von acht und mehr Geschossen, auch wenn sie sich in Industriezonen ohne gemeinderechtliche Höhenbeschränkung befinden, einen speziellen Bebauungsplan verlangt hätten. Es führt hiefür verschiedene Regierungsratsbeschlüsse an. Wenn sich auch nicht alle der eingelegten Beschlüsse auf entsprechende Sachverhalte beziehen, so wird doch dargetan, dass die kantonalen Behörden den § 27 Abs. 3 NBR auch schon in anderen Fällen so angewendet haben, wie dies das Baudepartement im vorliegenden Fall tun will.\nNach allem erscheint es richtig, § 27 Abs. 3 NBR auch auf Industriebauten, und zwar auch solche in Industriezonen, anzuwenden.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 27. Mai 1975"}