Eine derartige Doppelspurigkeit ist vom Gesetzgeber nicht gewollt und auch unerwünscht. Der Vorderrichter hätte demnach im November 1973 die beiden Kinder für die Dauer des Scheidungsprozesses dem einen oder andern Elternteil oder einer Drittperson in Obhut geben müssen. Dabei hätte er in seiner Verfügung die Vormundschaftsbehörde anweisen können, die Pflege der Kinder zu überwachen und ihm hierüber periodisch zu berichten. Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 2. Juni 1975