Verfügungen dieser Art hätten aber noch andere Konsequenzen: Die von der Vormundschaftsbehörde getroffenen Massregeln müssten auf dem Verwaltungsrechtsweg (beim Oberamtmann und letzten Endes beim Verwaltungsgericht) angefochten werden. Dadurch würde eine Doppelspurigkeit entstehen. Verfügungen, die vom Gerichtspräsidenten ausgehen würden, könnten mittels des Rekurses, Verfügungen der Vormundschaftsbehörde mittels Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. Eine derartige Doppelspurigkeit ist vom Gesetzgeber nicht gewollt und auch unerwünscht.