145 ZGB ausdrücklich, dass der Richter die vorsorglichen Massregeln treffe. Überträgt er nun die "Pflege und Erziehung, Betreuung und Unterbringung" der Vormundschaftsbehörde, so kann er dieser gesetzlichen Verpflichtung gar nicht mehr nachkommen. Er entzieht sich seiner Entscheidungsbefugnis und delegiert diese an die Vormundschaftsbehörde. Der vom Vorderrichter angerufenen Praxis des Richteramtes Bucheggberg-Kriegstetten kann aus diesem Grunde nicht zugestimmt werden. Verfügungen dieser Art hätten aber noch andere Konsequenzen: