O.).Die vom Gerichtspräsidenten getroffene Verfügung beinhaltet nun eine Massnahme im obigen Sinne. Er weist die Kinder "zur Pflege und Erziehung, Betreuung und Unterbringung" der Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde Solothurn zu. Mit dieser Massnahme überträgt er aber die ihm vom Gesetz auferlegte Pflicht einer Verwaltungsbehörde. Damit entledigt er sich der Verantwortung, in diesem oder jenem Sinne zu entscheiden. Dies wollte der Gesetzgeber gerade verhindern, erklärt er doch in Art. 145 ZGB ausdrücklich, dass der Richter die vorsorglichen Massregeln treffe.