Es fragt sich vorerst, ob der Vorderrichter befugt war, die Kinder der Vormundschaftsbehörde der Stadt Solothurn zur Pflege und Erziehung zuzuweisen. Nach allgemeiner Auffassung (Hinderling, 3. Auflage, S. 197) ist während des Scheidungsprozesses nur der Richter, nicht die Vormundschaftsbehörde befugt, Kinderschutzmassnahmen zu treffen. Anders verhält es sich lediglich dann, wenn die elterliche Gewalt schon vorher einem oder beiden Eltern entzogen wurde, oder in dringenden Fällen, wo die Vormundschaftsbehörde vorsorglich handeln darf, falls der Richter zu spät käme (Hinderling, a.a.O.).Die vom Gerichtspräsidenten getroffene Verfügung beinhaltet nun eine Massnahme im obigen Sinne.