SOG 1975 Nr. 2 Art. 145 ZGB. Der Amtsgerichtspräsident kann die ihm obliegende Zuweisung der Kinder nicht der Vormundschaftsbehörde übertragen. Der Amtsgerichtspräsident hat im Rahmen einer Verfügung nach Art. 145 ZGB die der Ehe M.-H. entsprossenen zwei Kinder der Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde Solothurn "zur Pflege und Erziehung, Betreuung und Unterbringung" zugewiesen.. Die Vormundschaftsbehörde ihrerseits wies die Kinder ihrer Mutter zur Pflege und Erziehung zu. Es fragt sich vorerst, ob der Vorderrichter befugt war, die Kinder der Vormundschaftsbehörde der Stadt Solothurn zur Pflege und Erziehung zuzuweisen.