Man kann sich fragen, ob dies eine Spezialbestimmung für die zwangsweise Übernahme von Privatstrassen durch die Gemeinde sein soll. Möglicherweise hat man sich beim Erlass der Bestimmung so etwas vorgestellt. Allein, das widerspräche dem kantonalen Recht. Das kantonale Recht sieht nirgends vor, dass Privatstrassen ausserhalb der normalen Enteignungsverfahren (nach dem EGZGB oder nach dem Bauplanverfahren des Baugesetzes) enteignet werden könnten, oder dass die Gemeindereglemente entsprechende Vorschriften enthalten dürften. § 18 Abs. 4 wäre somit als Spezialbestimmung für die zwangsweise Übernahme von Privatstrassen unzulässig. Verwaltungsgericht, Urteil vom 31.01./07.04.1975