Die Gemeinde muss deshalb, wenn sie den Brombeerweg erwerben will, den Weg der Enteignung einschlagen. Wäre der Brombeerweg im Bebauungsplan als öffentliche Strasse eingetragen, könnte die Gemeinde ohne weiteres auf Grund von § 16 BauG die Enteignung geltend machen. Der Brombeerweg ist indessen als Privatstrasse eingetragen. Nun spricht allerdings das Baureglement Bellach in § 18 Abs. 4 von der Übernahme privater Strassen durch die Gemeinde und regelt dabei auch die Entschädigung, welche die Gemeinde den Eigentümern der Privatstrassen zu bezahlen hat. Man kann sich fragen, ob dies eine Spezialbestimmung für die zwangsweise Übernahme von Privatstrassen durch die Gemeinde sein soll.