Sie will vielmehr das Land an der Privatstrasse erwerben, will also eine öffentliche Strasse im eigentlichen, engeren Sinne des Strassenrechtes schaffen. Es versteht sich von selbst, dass sie die Privatstrasse samt Land nicht durch blosse einseitige Erklärung erwerben kann; sie muss sie vielmehr entweder vom Eigentümer kaufen oder auf dem Wege der Enteignung erwerben. Der Beschwerdeführer ist mit einer Abtretung seines Strassenstückes zu den Bedingungen, welche die Gemeinde vorsieht, offensichtlich nicht einverstanden. Die Gemeinde muss deshalb, wenn sie den Brombeerweg erwerben will, den Weg der Enteignung einschlagen.