Wie sich aus den Akten ergibt, will die Gemeinde nicht etwa bloss eine Privatstrasse in den Gemeingebrauch stellen unter Belassung des privaten Eigentums (im Sinne der sogenannten "Privatstrassen im Gemeingebrauch" oder "öffentlichen Strassen privater Eigentümer"; zum Begriff und zur Terminologie s. Felix Ringger, Die Privatstrassen nach ZGB und zürcherischem Recht, S. 29 und 55 ff.; Walter Müller, Die öffentliche Strasse und ihre Benutzung nach aargauischem Verwaltungsrecht, S. 2 ff.). Sie will vielmehr das Land an der Privatstrasse erwerben, will also eine öffentliche Strasse im eigentlichen, engeren Sinne des Strassenrechtes schaffen.