SOG 1975 Nr. 29 § 228 ff. EGZGB; § 16 BauG. Ohne rechtmässig durchgeführte Enteignung kann eine Privatstrasse nicht gegen den Willen des Eigentümers zur öffentlichen Strasse im engern Sinne gemacht werden. Es fragt sich, in welchem Verfahren die Gemeinde Bellach den Brombeerweg, der eine echte Privatstrasse darstellt, in eine öffentliche Strasse umwandeln kann. Wie sich aus den Akten ergibt, will die Gemeinde nicht etwa bloss eine Privatstrasse in den Gemeingebrauch stellen unter Belassung des privaten Eigentums (im Sinne der sogenannten "Privatstrassen im Gemeingebrauch" oder "öffentlichen Strassen privater Eigentümer";