16 Abs. 3 ANAV) jeweils vorzunehmenden Interessenabwägung. Es kann also nicht gesagt werden, die Ausweisung sei bei einem seit Jahrzehnten in der Schweiz lebenden und hier verwurzelten Ausländer in jedem Fall unnötig hart. In einem solchen Fall muss, damit eine Ausweisungsverfügung erlassen werden kann, das öffentliche Interesse an der Ausweisung entsprechend noch grösser als das schon sehr grosse Interesse des Ausländers am Verbleiben sein. In casu ist aber, wie dargelegt, das Interesse der Öffentlichkeit an der Ausweisung des R. F. geringer als dessen Interesse am Verbleiben in der Schweiz. Verwaltungsgericht, Urteil vom 14. März 1975