Aus all diesen Gründen erscheint die Ausweisung des R. F. als den gesamten Umständen nicht angemessen und somit als unnötige Härte, die den Grundsatz der Verhältnismässigkeit polizeilicher Massnahmen verletzen würde. Die vom Polizeidepartement aufgeworfene grundsätzliche Frage, ob Ausländer, die in der Schweiz aufgewachsen oder ihr Leben ganz überwiegend in der Schweiz verbracht haben, überhaupt aus der Schweiz ausgewiesen werden sollen, findet ihre Beantwortung im Rahmen der (gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV) jeweils vorzunehmenden Interessenabwägung.