Die engen Beziehungen zur Familie, die Wirkung des erlittenen Strafvollzuges und auch die Tatsache, dass keinerlei Anzeichen von Arbeitsscheu vorliegen, lassen die Gefahr eines Rückfalles als relativ klein erscheinen. Die Resozialisierungschancen können als gut bezeichnet werden, so dass das Interesse der Schweiz an der Ausweisung auch aus diesem Grund nicht sehr gross ist. Hingegen würde der noch minderjährige R. F. in Italien als Entwurzelter haltlos dahintreiben, und die Möglichkeit des Verkommens wäre trotz einer gewissen Verhaftung im Italienertum gross.