Bei der Abwägung der beiden einander gegenüberstehenden Interessen gelangt das Verwaltungsgericht zur Überzeugung, dass das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleiben in der Schweiz überwiegt. R. F. hat in jugendlichem Leichtsinn delinquiert, wobei sein Verschulden aus den verschiedenen dargelegten Gründen etwas vermindert wird. Die engen Beziehungen zur Familie, die Wirkung des erlittenen Strafvollzuges und auch die Tatsache, dass keinerlei Anzeichen von Arbeitsscheu vorliegen, lassen die Gefahr eines Rückfalles als relativ klein erscheinen.