16 Abs. 3 ANAV zum Ausdruck. Die schwerste fremdenpolizeiliche Massnahme, die Ausweisung, ist somit erst nach sorgfältiger Abwägung des Interesses der Öffentlichkeit an der Ausweisung einerseits und des Interesses des Ausländers am Verbleiben andererseits zu ergreifen. 2. a) ... b) ... (Das Verwaltungsgericht setzte sich hier mit den konkreten Umständen auseinander und gelangte am Schluss zu der folgenden Abwägung:) c) Bei der Abwägung der beiden einander gegenüberstehenden Interessen gelangt das Verwaltungsgericht zur Überzeugung, dass das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleiben in der Schweiz überwiegt.