Das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes führt aber nicht zwangsläufig zur Ausweisung; es liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, ob an den Tatbestand diese Rechtsfolge zu knüpfen sei oder nicht. Hierbei hat sie dem Interesse der Öffentlichkeit, das für die Entfernung des Ausländers spricht, im Sinne des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit polizeilicher Massnahmen das Interesse des Auszuweisenden am Verbleiben im Lande gegenüberzustellen (vgl. ZSR 1967, II. S. 436 f.). Dies und die Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit kommen in den vorne zitierten Bestimmungen von Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV zum Ausdruck.