a ANAG (Bestrafung wegen eines Verbrechens oder Vergehens) klar erfüllt. R. F. hat während der jugendgerichtlichen Strafuntersuchung und auch nach der bedingten Verurteilung durch das Jugendgericht die Delikte der Kuppelei und Zuhälterei fortgesetzt begangen. Angesichts dieser Tatbestände und der fortgesetzten Begehung kann nicht von einer Bagatelldelinquenz gesprochen werden, sondern es liegt im Gegenteil eine recht schwere Kriminalität vor. Der Ausweisungsgrund gemäss lit. a der genannten Gesetzesnorm ist somit gegeben. Das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes führt aber nicht zwangsläufig zur Ausweisung;