Für die Beurteilung der Angemessenheit sind gemäss Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum ANAG (ANAV) namentlich wichtig: die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Erscheint eine Ausweisung zwar als rechtlich begründet, aber nach den Umständen nicht angemessen, dann soll sie angedroht werden. In casu ist die Voraussetzung von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (Bestrafung wegen eines Verbrechens oder Vergehens) klar erfüllt.