- In der Folge verfügte das Polizeidepartement des Kantons Solothurn gestützt auf Art. 10 ANAG die Ausweisung des R. F. für die Dauer von 5 Jahren. R. F. erhob gegen die Verfügung beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht stellte folgende Erwägungen an: 1. Laut lit. a von Art. 10 Abs. 1 ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll aber nur verfügt werden, wenn sie "nach den gesamten Umständen angemessen erscheint" (Art. 11 Abs. 3 ANAG).Unnötige Härten sollen vermieden werden. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind gemäss Art.