Zur Frage der Angemessenheit der Ausweisung, insbesondere bei einem Ausländer, der seit langer Zeit in der Schweiz lebt und hier verwurzelt ist. 1974 verurteilte das Jugendgericht Solothurn-Lebern den 1956 geborenen Italiener R. F. wegen Hehlerei, fahrlässiger Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, SVG-Übertretungen, Sachbeschädigungen, Entwendungen eines Personenwagens zum Gebrauch zu 3 Monaten Einschliessung (mit bedingtem Strafvollzug).Noch im gleichen Jahr verurteilte ihn das Amtsgericht Solothurn-Lebern wegen Kuppelei und Zuhälterei, begangen 1974, zu 14 Monaten Gefängnis und Fr. 1500.-- Busse (mit Widerruf des im Jugendgerichtsurteil gewährten bedingten Strafvollzuges).