Der Beschwerdeführer war in relativ geringem Masse angetrunken. Das mildert seine Verfehlung. Erschwerend fällt jedoch ins Gewicht, dass er eine erwachsene Person mitführte und nachts ohne Licht herumfuhr. So besehen ist für die Verfehlungen ein Entzug von mindestens einem Monat am Platze. Auch die Vorinstanz hätte wohl ohne Berücksichtigung des Rückfalls ein Verbot von einem Monat Dauer ausgesprochen. Nun ist aber noch der Rückfall zu beachten.