Die Einführung einer Praxis, welche die von Gesetzes wegen starre Koppelung des Fahrverbotes für Motorfahrräder mit dem Führerausweisentzug noch mit starren Minimalfristen koppelt, ist durchaus unerwünscht. Es führte dies je nachdem zu Eingriffen, die nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit des Verwaltungseingriffes nicht mehr verantwortet werden können. Nach dem Gesagten ist keineswegs zwingend, ein Verbot von mindestens drei Monaten auszusprechen. Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer innert relativ kurzer Zeit rückfällig geworden ist, ist im Rahmen des normalen Ermessens Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer war in relativ geringem Masse angetrunken.