die einschneidendere Massnahme als ein Führerausweisentzug nach Art. 16/17 SVG; beim Führerausweisentzug darf der Betroffene immer noch ein Motorfahrrad führen, beim Fahrverbot für Motorfahrräder dagegen darf er auch kein Motorfahrzeug mehr führen (vgl. RB 1972 Nr. 44).Gerade wegen dieser weitergehenden Auswirkung des Fahrverbotes für Motorfahrräder ist bei seiner Anwendung Zurückhaltung zu üben und sind insbesondere die Auswirkungen auf die individuellen Verhältnisse (Fragen um die Verbotsempfindlichkeit) gut zu beachten.