Eine solche ist in der massgebenden Bestimmung, Art. 27 BRB, offensichtlich nicht vorgesehen, so wie diese Bestimmung auch keine erhöhte Minimaldauer für Fahren in angetrunkenem Zustand enthält (dazu RB 1972 Nr. 44).Es drängt sich nun aber auch nicht auf, eine starre Praxis besagter Art einfach im Rahmen des Ermessensspielraumes, den Art. 27 BRB bietet, einzuführen. Im Gegenteil bestehen wesentliche Gründe, von einer derartigen Schematisierung abzusehen: Wie das Verwaltungsgericht schon mehrfach dargelegt hat, ist ein Fahrverbot für Motorfahrräder - obwohl Motorfahrräder weniger verkehrsgefährdend sind als eigentliche Motorfahrzeuge - wegen Art.