Hier und nur hier ist die "sedes materiae".Die Bestimmungen über den Führerausweisentzug sind nicht einfach ergänzendes Recht. So kann insbesondere davon keine Rede sein, dass die Minimaldauern, die Art. 17 für Führerausweisentzüge festlegt, auf die Fahrverbote nach Art. 27 des BRB vom 27. August 1969 übertragen werden könnten. Allerdings will die Vorinstanz Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG nicht buchstäblich anwenden - sonst käme sie ja nicht auf eine Minimaldauer von drei, sondern von sechs Monaten -, aber immerhin dem Grundgedanken nach, indem sie ebenfalls eine erhöhte starre Minimaldauer annimmt. Eine solche ist in der massgebenden Bestimmung, Art.