17 Abs. 1 lit. c SVG anlehnen, nach welcher Bestimmung der Führerausweis für mindestens sechs Monate zu entziehen ist, wenn der Ausweis innert zwei Jahren zum zweiten Mal entzogen werden muss. Der Beschwerdeführer erhielt bereits mit Verfügung vom 8. Januar 1975 ein Fahrverbot für Motorfahrräder, und zwar eines auf die Dauer von einem Monat wegen Führens eines nicht betriebssicheren und abgeänderten Fahrzeuges. Wegen dieser früheren Massnahme wendet nun die Vorinstanz die erwähnte Verschärfungspraxis an. Diese Verschärfungspraxis lässt sich nicht rechtfertigen. Das Fahrverbot für Motorfahrräder ist in Art. 27 des BRB vom 27. August 1969 geordnet. Hier und nur hier ist die "sedes