Sie hat das Gesuch materiell behandelt, indem sie verschiedene zweckmässige Beweismassnahmen angeordnet hat: Einholung eines Polizeiberichtes, Beizug der früheren Akten, Durchführung einer neuen verkehrspsychologischen Prüfung bei einer Instanz, die sich bisher noch nicht geäussert hatte. Auf Grund der Erhebungen hat die Vorinstanz verfügt und hat das Gesuch abgewiesen. Die Abweisung stellte die Verfügung im Sinne des Art. 23 Abs. 3 SVG dar. Der Beschwerdeführer kann der Vorinstanz nicht vorwerfen, sie habe die in Art. 23 Abs. 3 statuierte Eintretenspflicht verletzt. Verwaltungsgericht, Urteil vom 20. November 1975