SOG 1975 Nr. 26 Art. 23 Abs. 3 SVG. Diese Bestimmung statuiert eine Pflicht der Verwaltungsbehörde, auf ein Gesuch um Aufhebung der Massnahme einzutreten. Bedeutung der Eintretenspflicht. Art. 23 Abs. 3 SVG hat einzig zum Inhalt, dass bei Massnahmen, die schon länger als 5 Jahre gedauert haben, die Entzugsbehörde auf ein Aufhebungsgesuch eintreten muss, sofern ein Wegfall der Voraussetzungen der Massnahme glaubhaft gemacht ist. Art. 23 Abs. 3 SVG handelt von der Eintretenspflicht. Die Behörde muss ein Gesuch, das die beiden Voraussetzungen erfüllt, behandeln und darf es nicht ohne Begründung abweisen; auch muss sie auf eventuelle Beweisanträge eintreten.