Die Beharrlichkeit kann somit gegebenenfalls bereits im längeren Verschwinden und Nicht-mehr-Melden zum Ausdruck kommen. Selbst dieses längere Verschwinden ist aber dort nicht unbedingt erforderlich, wo sich aus andern Umständen ergibt, dass sich der Betreffende der Schutzaufsicht sowieso dauernd entziehen will, so beispielsweise wenn er ausdrücklich erklärt, dass er die Schutzaufsicht nie akzeptieren werde, oder aber wenn die Umstände darauf hinweisen, dass dies sein fester Entschluss ist. Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. Oktober 1975