4 StGB) fehlt jeder Hinweis auf die Erforderlichkeit einer Mahnung. Andernfalls könnte ja derjenige, dem Mahnungen nicht erteilt werden konnten, weil es ihm gelungen ist, während längerer Zeit unterzutauchen, nicht in den Strafvollzug zurückversetzt werden. Die Beharrlichkeit kann somit gegebenenfalls bereits im längeren Verschwinden und Nicht-mehr-Melden zum Ausdruck kommen.