Dies bedeutet, dass der Betreffende den Willen dokumentieren muss, sich der Schutzaufsicht auf Dauer zu entziehen. Dies ist eindeutig dort gegeben, wo der Betreffende sich trotz entsprechenden Mahnungen nicht dazu bewegen lässt, seinen Aufenthaltsort oder seinen Arbeitsort der Schutzaufsicht zu melden und damit deren Kontrolle ausschaltet. Immerhin ist es nicht in jedem Falle erforderlich, dass tatsächlich solche Mahnungen vorausgegangen sind. Auch im Gesetz (Art. 38 Ziff. 4 StGB) fehlt jeder Hinweis auf die Erforderlichkeit einer Mahnung.