Es steht immerhin fest, dass das Sich-Entziehen nicht aus Renitenz geschehen muss, sondern dass bereits Nachlässigkeit genügt, das heisst: Motiv und Absicht spielen keine Rolle. Es genügt daher zweifellos, dass der Betreffende, wie dies im vorliegenden Falle zutrifft (vgl. den Bericht der Schutzaufsicht vom 25. September 1975 an das Polizeidepartement), aus Angst vor einer drohenden militärgerichtlichen Verurteilung wegen früheren Delikten untertaucht und sich so nicht nur der Militärjustiz oder dem Strafvollzug, sondern als Nebenwirkung auch der Schutzaufsicht entzieht und damit deren Funktionieren verunmöglicht.