" Zur Auslegung wird man angesichts der geringen Zahl einschlägiger Präjudizien auch die Praxis der Gerichte zu Art. 41 Ziff. 3 StGB heranziehen dürfen (Widerruf des bedingten Strafvollzuges unter anderem wegen beharrlichen Sich-der-Schutzaufsicht-Entziehens).Auch hier findet sich allerdings recht wenig (insbesondere BlZR 1947 Nr. 45 S. 93 f.). Es steht immerhin fest, dass das Sich-Entziehen nicht aus Renitenz geschehen muss, sondern dass bereits Nachlässigkeit genügt, das heisst: Motiv und Absicht spielen keine Rolle.