"Die Voraussetzung des sich der Schutzaufsicht Entziehens ist grundsätzlich erfüllt, wenn der bedingt Entlassene den Wohnort oder die Arbeitsstelle wechselt, ohne dies der Schutzaufsichtsbehörde innert nützlicher Frist zu melden, so dass diese nicht mehr weiss, wo er sich aufhält, und genötigt ist, nach ihm zu suchen oder suchen zu lassen (...).Als Mittel zur Aufenthaltserforschung dient ihr vorab die polizeiliche Ausschreibung." Zur Auslegung wird man angesichts der geringen Zahl einschlägiger Präjudizien auch die Praxis der Gerichte zu Art.