38 StGB und Schwander, S. 178) finden sich lediglich rudimentäre Ausführungen dazu. Im einzigen publizierten Entscheid zu der hier zur Diskussion stehenden Frage, einem Entscheid des Bundesrats (VEB 1958 Nr. 66 S. 150), wird in weitgehender Übereinstimmung mit der eben zitierten Literatur ausgeführt: "Die Voraussetzung des sich der Schutzaufsicht Entziehens ist grundsätzlich erfüllt, wenn der bedingt Entlassene den Wohnort oder die Arbeitsstelle wechselt, ohne dies der Schutzaufsichtsbehörde innert nützlicher Frist zu melden, so dass diese nicht mehr weiss, wo er sich aufhält, und genötigt ist, nach ihm zu suchen oder suchen zu lassen (...)