SOG 1975 Nr. 25 Art. 38 Ziff. 4 Abs. 2 StGB. Zum Begriff des beharrlichen Sich-der-Schutzaufsicht-Entziehens. Nach Art. 38 Ziff. 4 Abs. 2 StGB ordnet die zuständige Behörde unter anderem die Rückversetzung des bedingt aus dem Strafvollzug Entlassenen an, wenn dieser sich der Schutzaufsicht beharrlich entzieht. Dem Verwaltungsgericht sind keine publizierten kantonalen Entscheide (solothurnische oder ausserkantonale) zu dieser Bestimmung bekannt. Auch in der Literatur (Hafter, Allg. Teil, S. 290; Thormann-Oberbeck, I, N 17 zu Art. 38 StGB; Logoz, N 6 lit. c zu Art. 38 StGB und Schwander, S. 178) finden sich lediglich rudimentäre Ausführungen dazu.