Nach allem deckt die Ermächtigung des § 352 Abs. 2 EGZGB das Verbot der Spielapparate mit Gewinnaussicht, wie es in der Spielsalon-Verordnung enthalten ist, genügend. Die gesetzliche Grundlage des Verbotes ist deshalb gegeben. Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. Mai 1975 (Eine gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 25. September 1975 abgewiesen.)