Zum mindesten besteht vom polizeilichen Zweck der Gesetzesbestimmung und der Verordnung her gesehen kein wesentlicher Unterschied mehr zwischen einer solchen Situation und einem "Salon" mit mehreren Spielgeräten, und man kann deshalb zum mindesten von einer wesentlichen Analogie zu einem Spielsalon sprechen. Eine vor dem polizeilichen Zweck wesentliche Analogie ist aber genau das, was mit dem Ausdruck "dergleichen" gemeint sein muss. Die Materialien zum EGZGB ergeben nichts, das gegen diese Auslegung sprechen würde. Nach allem deckt die Ermächtigung des § 352 Abs. 2 EGZGB das Verbot der Spielapparate mit Gewinnaussicht, wie es in der Spielsalon-Verordnung enthalten ist, genügend.