Mit dem totalen Verbot der Apparate mit Gewinnaussicht will die Verordnung diejenige Spielart treffen, die sie am schädlichsten erachtet, nämlich die Einrichtungen, die de m Spieler nicht nur eine Unterhaltung, sondern darüber hinaus einen materiellen Gewinn versprechen und deshalb die Spielleidenschaft besonders entfachen und mit der Spielleidenschaft auch die Neigung, für diese Leidenschaft in unvernünftigem Masse Geld und Zeit zu verschwenden. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Verbot auch bloss einzelner solcher Apparate lasse sich nicht unter die Ermächtigung betreffend "Spielsalons und dergleichen" des § 352 Abs. 2 EGZGB subsumieren, denn ein einzelner Apparat stelle noch keinen