Nach dieser Bestimmung ist der Regierungsrat "zuständig zum Erlass... eines Verbotes der Errichtung und des Betriebes von Spielsalons und dergleichen". Der Regierungsrat hat von dieser Ermächtigung in der genannten Verordnung Gebrauch gemacht, und zwar in der Weise, dass er -- für den öffentlichen Gebrauch -- die Spielapparate mit Gewinnaussicht überhaupt verbietet und die Spielapparate ohne Gewinnaussicht, aber mit entgeltlichem Betrieb, nur beschränkt zulässt (zwei Apparate pro Lokal; mit Ausnahmen).Es ist dies eine klare Konzeption.