Die betreffende Verordnungsbestimmung muss sich auf eine entsprechende Ermächtigung in einem formellen Gesetz oder in einer kantonsrätlichen Verordnung stützen können (BGE 98 Ia 54).Als Ermächtigungsnorm steht vorliegend einzig die Bestimmung eines formellen Gesetzes, nämlich § 352 Abs. 2 EGZGB in Frage. Nach dieser Bestimmung ist der Regierungsrat "zuständig zum Erlass... eines Verbotes der Errichtung und des Betriebes von Spielsalons und dergleichen".