80 I 353). Das Verbot von Spielapparaten, die einen Geld- oder Sachgewinn in Aussicht stellen, ist klarerweise polizeilicher Natur (BGE 90 I 323).Das Verbot ist, vom polizeilichen Zweck her gesehen, gewiss auch verhältnismässig. Beides wird in der Beschwerde denn auch gar nicht bestritten. Die Beschwerdeschrift behauptet einzig, dass es an der gesetzlichen Grundlage fehle. Klar ist, dass die Verordnung für sich allein nicht genügt, um dem Verbot die nötige gesetzliche Grundlage zu verschaffen. Die betreffende Verordnungsbestimmung muss sich auf eine entsprechende Ermächtigung in einem formellen Gesetz oder in einer kantonsrätlichen Verordnung stützen können (BGE 98 Ia 54).Als