Dieses Gesetz hindert die Kantone indessen nicht, Spiele zu untersagen, die es selber frei lässt (BGE 90 I 323; 80 I 352).Allerdings steht die gewerbsmässige Verwendung von Spielapparaten unter dem Schutze der Handels- und Gewerbefreiheit. Das kantonale Verbot muss deshalb vor der Handels- und Gewerbefreiheit zulässig sein. Dies trifft dann zu, wenn das Verbot polizeilicher (d. h. nicht wirtschaftlicher) Natur ist, in bezug auf den polizeilichen Zweck, der erreicht werden soll, verhältnismässig ist und schliesslich auf gesetzlicher Grundlage beruht (BGE 95 I 345; 90 I 323; 80 I 353).