Der Spielapparat "Sky-Flyer" soll zum Gebrauch gegen Entgelt aufgestellt werden und stellt zudem Geldgewinn in Aussicht (vgl. die Beschreibung in der Verfügung des EJPD).Nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 der Spielsalon-Verordnung ist das Aufstellen eines solchen Apparates zum öffentlichen Gebrauch im Kanton Solothurn verboten. Der betreffende Apparat ist, wie sich aus dem Entscheid des EJPD ergibt, vor dem Bundesgesetz über die Spielbanken zulässig. Dieses Gesetz hindert die Kantone indessen nicht, Spiele zu untersagen, die es selber frei lässt (BGE 90 I 323; 80 I 352).Allerdings steht die gewerbsmässige Verwendung von Spielapparaten unter dem Schutze der Handels- und Gewerbefreiheit.