Ein solcher Eingriff setze eine entsprechende gesetzliche Grundlage voraus. Die Spielsalon-Verordnung stelle keine solche Grundlage dar, da ihr selbst die gesetzliche Grundlage fehle. -- Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit folgender Begründung ab: Der Spielapparat "Sky-Flyer" soll zum Gebrauch gegen Entgelt aufgestellt werden und stellt zudem Geldgewinn in Aussicht (vgl. die Beschreibung in der Verfügung des EJPD).Nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 der Spielsalon-Verordnung ist das Aufstellen eines solchen Apparates zum öffentlichen Gebrauch im Kanton Solothurn verboten.