Im Gesuch wurde darauf hingewiesen, dass das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (im folgenden mit EJPD abgekürzt) das Aufstellen und Inbetriebsetzen unter dem Gesichtswinkel des Bundesgesetzes über die Spielbanken bewilligt habe. Das Polizeidepartement wies das Gesuch ab. Es berief sich dabei auf die kantonale Verordnung über die gewerbsmässige Verwendung von Spielapparaten (Spielsalon-Verordnung) vom 14. Oktober 1955. Gegen die abweisende Verfügung erhob B. V. beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Er machte geltend, das Verbot von Geldspielautomaten stelle einen Eingriff in die Handels- und Gewerbefreiheit dar. Ein solcher Eingriff setze eine entsprechende gesetzliche Grundlage voraus.