SOG 1975 Nr. 24 Art. 31 BV; § 352 EGZGB; § 3 Abs. 1 Spielsalon-Verordnung. Das in der Verordnung ausgesprochene Verbot von Spielapparaten, die einen Geld- oder Sachgewinn in Aussicht stellen, hat eine genügende gesetzliche Grundlage und ist vor der Handels- und Gewerbefreiheit haltbar. B. V. ersuchte das Polizeidepartement des Kantons Solothurn, es möge ihm das Aufstellen und Inbetriebsetzen des Geldspielautomaten "Sky-Flyer" im Gebiet des Kantons Solothurn bewilligen. Im Gesuch wurde darauf hingewiesen, dass das Eidg.